Planung
Die Umsetzung barrierefreier Maßnahmen, erfordert nicht zwingend Mehrkosten beim Bauen. Wichtig ist das Wissen über Anforderungen und Bedürfnisse von Menschen, die mit Handicap ihren Alltag selbstbestimmt und eigenständig leben. Verschiedene bauliche Aspekte spielen hier eine Rolle. Diese Themen sollten Sie in die Planung einfließen lassen und auch beim Rohbau berücksichtigen.
Was bedeutet „barrrierefrei“?
Was bedeutet „barrrierefrei“?
Bauliche Anlagen gelten als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderungen gleichermaßen und ohne Einschränkungen nutzbar sind. Die Norm unterscheidet zwischen dem öffentlichen Bereich und privat genutzten Wohnungen.
Im Abschnitt über Barrierefreiheit im Wohnungsbau bietet die Norm zwei verschiedene Standards, zum einen „barrierefrei nutzbare Wohnungen“ und zum anderen den höheren Standard „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen“.
Anforderungen des letzteren Standards sind in der Norm gesondert mit einem „R“ gekennzeichnet und erfüllen automatisch alle Anforderungen der Barrierefreiheit, gehen aber, was den Platzbedarf von Bewegungsflächen, die Nutzbarkeit von Bedienelementen und die Ausstattung von Sanitärräumen betrifft, darüber hinaus
Flexibler Wohnraum
Entscheidend für die Qualität des Grundrisses einer barrierefreien Wohnung, ist die flexible Nutzbarkeit der Räume. Diese wird beispielsweise durch die Auflösung von festen Zimmerstrukturen erreicht. Vorhandene Trockenbauwände können bei Platzbedarf nachträglich entfernt werden, wodurch größere, zusammenhängende Flächen entstehen. Mithilfe variabler Trennwandsysteme sind solche Raum- und Flächenaufteilungen bei Bedarf auch (nur) temporär möglich. Wird z. B. bei einem Ehepaar eine Person pflegebedürftig, ist es wichtig, ein Zimmer zum Pflegezimmer umgestalten zu können und gleichzeitig dem Partner genügend Entfaltungsmöglichkeiten in der Wohnung zu belassen.
Nutzung von Tageslicht
Bei älteren Menschen und Menschen mit Behinderung ist von einer hohen Verweildauer in der Wohnung bzw. in der Wohnanlage auszugehen. Für die Grundrissplanung bedeutet das u. a., dass auf gute Lichtverhältnisse und Ausnutzung des Tageslichts der Wohnungen geachtet werden muss.
Eine gute Tagesbelichtung verbessert die Wohnqualität für alle Bewohner, insbesondere für sehbehinderte Menschen. Die DIN 5034 enthält die Anforderungen an die Tagesbelichtung von Aufenthaltsräumen, welche sich in bestimmten Fenstermaßen niederschlagen. So sollte die Unterkante der durchsichtigen Fensterteile höchstens 95 cm und die Oberkante mindestens 2,20 m über dem Fußboden liegen. Die Breite des durchsichtigen Teils des Fensters bzw. die Summe der Breiten aller vorhandenen Fenster muss mindestens 55 % der Breite des Wohnraums betragen.
Damit auch schwer erkrankte und im Rollstuhl sitzende Personen nach außen blicken können, verlangt die DIN 18040-2, dass mindestens ein Teil der Wohn- und Schlafraumfenster eine Durchsicht oberhalb einer maximalen Brüstungshöhe von 60 cm über Oberkante Fußbodenfläche ermöglicht. Der Kraftaufwand zum Öffnen und Schließen der Fenster sollte zudem möglichst gering sein.
Sonne tanken außerhalb der Wohnung
Aus der hohen Verweildauer der Bewohner leitet sich zudem die Empfehlung eines sonnigen Freisitzes ab. Nach DIN 18040-2 soll dieser eine Bewegungsfläche von mindestens 120 x 120 cm (bei R-Wohnungen 150 x 150 cm) aufweisen. Der Freisitz kann ein Balkon, eine Loggia oder eine Terrasse sein.
Da betagte Menschen zunehmend empfindlich auf intensive Sonneneinstrahlung reagieren, empfiehlt es sich, von vornherein einen beweglichen Sonnenschutz einzuplanen. Der Freisitz muss von der Wohnung aus stufenlos erreichbar sein, sodass er auch von Rollstuhlfahrern genutzt werden kann. Die Brüstung des Balkons sollte zumindest zum Teil so gestaltet sein, dass eine Durchsicht oberhalb einer Höhe von 60 cm gegeben ist.